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Onlinehandel: Bundesrat schafft gleich lange Spiesse
Auf Kleinsendungen mit einem Steuerbetrag von weniger als fünf Franken müssen ausländische Online-Händler heute keine Mehrwertsteuer zahlen. Für einen inländischen Versandhändler gelten andere Regeln: Seine Sendungen unterliegen der Mehrwertsteuer, wenn er im MWST-Register eingetragen ist. Mit dieser Ungleichbehandlung ist ab dem 1. Januar 2019 nun Schluss. Erzielt dann ein Versandhändler pro Jahr mindestens 100'000 Franken Umsatz mit Kleinsendungen, die er vom Ausland in die Schweiz befördert, gelten seine Lieferungen als Inlandlieferungen. Er muss sich im MWST-Register eintragen und wird steuerpflichtig.
Mehreinnahmen für den Bund
Der Bundesrat hat am Mittwoch die Verordnung zur Versandhandelsregelung auf den 1. Januar in Kraft gesetzt. Diese gehört zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes und hat zum Ziel, gleich lange Spiesse für ausländische und Unternehmen mit Sitz in der Schweiz zu schaffen. Der Bundesrat schätzt die Zusatzeinnahmen aufgrund der neuen Versandhandelsregelung auf 20 Millionen Franken pro Jahr.
In den Übergangsbestimmungen hat der Bundesrat festgelegt, wer bereits ab 2019 steuerpflichtig ist. Das ist der Fall, sofern das Unternehmen in diesem Jahr einen Umsatz von mindestens 100'000 Franken erzielt und damit zu rechnen ist, dass auch 2019 Lieferungen versandt werden. Unterschreitet ein Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt die Umsatzgrenze von 100'000 Franken, muss es das der Steuerverwaltung melden. Andernfalls bleibt es mehrwertsteuerpflichtig.
Mehr Bestellungen im Ausland
Online-Shopping auf ausländischen Webseiten ist beliebt. Allein 2017 haben Schweizer 23 Prozent mehr aus dem Ausland bestellt als noch 2016, wie eine im Februar veröffentlichte Studie des Verbands Schweizerischen Versandhandels (VSV), des Marktforschungsunternehmens GfK und der Schweizerischen Post zeigt. Bereits in Kraft ist eine neue Regelung, wonach Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig werden, wenn sie im In- und Ausland mindestens 100‘000 Franken Umsatz erzielen. Bisher war nur der in der Schweiz erzielte Umsatz massgebend, was ausländischen Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil verschaffte.